Statuten 

gegründet 1870

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Malters (GFM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Malters. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist dem Gemeinnützigen Frauenverein Zentralschweiz und dem Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen als Kollektivmitglied angeschlossen.
 
2. Zweck
Der GFM verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Ziele zum Wohle der lokalen Bevölkerung. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein unterhält: a) eine Brockenstube, die gut erhaltene Gebrauchsgegenstände ohne Entschädigung entgegennimmt und zu günstigen Preisen verkauft. b) eine Ludothek, die Spiele für eine beschränkte Zeit gegen eine Gebühr ausleiht. c) das DONNA, ein Ladenlokal, in dem selbst angefertigte Strickwaren und Handarbeiten verkauft werden. Das DONNA bleibt bestehen, solange geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
 
3. Mitgliedschaft
Mitglieder können weibliche Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, das seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 
4. Vereinsorgane
4.1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand (mindestens 5 Personen)
c) die 2 Revisorinnen
 
4.1.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im Frühjahr statt. Die Einladung wird den Mitgliedern mit den Traktanden mindestens drei Wochen vorher zugestellt. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies als nötig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
 
Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst. Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorinnenberichtes
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Wahl der Präsidentin, des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern spätestens bis 2 Monate vor der GV zuhanden der Hauptversammlung schriftlich unterbreitet worden sind. Nicht traktandierte Anträge können unter Traktandum „Verschiedenes“ behandelt werden.
g) Annahme und Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins
 
4.1.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsidentin, Aktuarin, Kassierin und Beisitzerinnen mit Spezialchargen. Das Amt der Vizepräsidentin kann von jedem Vorstandsmitglied, ausser der Präsidentin, ausgeübt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und bestimmt das Tätigkeitsprogramm. Die Präsidentin leitet die Versammlungen und Sitzungen. Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin die Funktion der Präsidentin. Rücktritte sind der Präsidentin mindestens drei Monate vor einer Generalversammlung bekannt zu geben. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann an der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes: a) Vertretung des Vereins nach aussen b) Einberufung der Generalversammlung (GV) c) Erstellen der Jahresberichte und der Jahresrechnungen d) Vorbereitung der Geschäfte, die der GV zu unterbreiten sind e) Vollzug von Beschlüssen der GV f) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der GV übertragen sind und über Ausgaben bis Fr. 5'000.- im Einzelfalle und Abschluss von Mietverträgen. g) Regelung der Zeichnungsberechtigung: Die Präsidentin und die Kassierin zeichnen einzeln für protokollierte Beschlüsse des Vorstandes. h) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltungen i) Einsetzen von Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, delegiert werden können j) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern k) Festlegung der Spesenentschädigungen 4.1.3. Rechnungsrevisorinnen Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und unterbreiten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar, jedoch so, dass immer nur eine Revisorin wechselt.
 
5. Finanz- und Rechnungswesen
5.1. Finanzwesen
Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten. Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der maximale jährliche Mitgliederbeitrag wird auf Fr. 40.- festgesetzt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils von der Generalversammlung bestimmt.
 
5.2. Rechnungswesen
Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
6. Statutenänderung
Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei der Einberufung der Generalversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen.
 
7. Auflösung und Liquidation
Für die Auflösung des Vereins sowie für die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf es der Zustimmung eines Mehres von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Gewinn und Kapital sind einer ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
 
8. Schlussbestimmungen
8.1. Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 4. März 2010 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 17. März 1983.

Malters, 4. März 2010

Elsbeth Amrein-Bringolf, Präsidentin

Irene Amrein-Bucheli, Aktuarin